Disclaimer bei E-Mail: Nutzen ist fragwürdig

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Die Nutzung von Disclaimern ist weit verbreitet. Doch werden dadurch die in einer E-Mail gemachten Angaben besonders geschützt. Dies ist nach einem aktuellen Urteil zweifelhaft.

Viele Unternehmen und sogar Rechtsanwaltskanzleien versehen ihre E-Mails am Ende mit ihrem Vertraulichkeitsvermerk. So war es auch bei einer Auskunftei. Als eine Organisation dort für ihre Mitglieder eine Bonitätsauskunft einholen wollte, lehnte sie dies unter Berufung auf Formalien ab. Am Ende dieser Mail befand sich der folgende Disclaimer:

„Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mails. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.”

Das zurückgewiesene Verbraucher-Portal hatte dennoch keine Skrupel und veröffentlichte den Inhalt dieser Mail. Im Folgenden zog die Auskunftei vor Gericht und klagte auf Unterlassung.

Doch das Oberlandesgericht Saarbrücken stellte mit Urteil vom 13.06.2012 (Az. 5 U 5/12) fest, dass hierdurch nicht die Auskunftei in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Die Richter gaben dabei zu bedenken, dass ein Disclaimer ohne Auswirkung in rechtlicher Hinsicht ist. Es ist lediglich die in diesem Fällen übliche Interessensabwägung durchzuführen. Aufgrund des Hintergrundes kann der Verbraucher-Verband sich hier auf sein Recht auf Meinungsfreiheit berufen. Dieses ist nach der Auffassung des Gerichtes als schützenswerter anzusehen als die Interessen der Auskunftei. Dies bedeutet allerdings, dass Empfänger von E-Mails auch dann vorsichtig mit dem Veröffentlichen von E-Mails sein sollten, wenn diese nicht mit einem Disclaimer versehen sind. Sonst können sie Ärger bekommen.

Quelle: Fachanwalt.de

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