Steht dem Mieter einer Wohnung kein warmes Wasser zur Verfügung, ist die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben. Dem Mieter steht daher nach § 536 Abs. 1 BGB ein Recht zur Mietminderung zu. Doch in welcher Höhe kann die Miete gemindert werden?
In welcher Höhe kann der Mieter bei fehlendem Warmwasser seine Miete mindern?
Die Höhe einer Mietminderung bestimmt sich nach dem Grad und der Dauer der Beeinträchtigung der Mietsache. Es kommt also stets auf den konkreten Einzelfall an. So hat das Amtsgericht Köln eine Minderungsquote von 7,5 % für angemessen gehalten, weil in der Zeit von 22 bis 7 Uhr den Mietern kein Warmwasser zur Verfügung stand (Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.04.1995, Az. 206 C 251/94). Das Landgericht Berlin hielt bei einem kompletten Ausfall des Warmwassers eine Mietminderung von 10 % für gerechtfertigt (Landgericht Berlin, Beschluss vom 04.06.1993, Az. 64 T 69/93). Nach Ansicht des Amtsgerichts Regensburg sei in diesem Fall sogar eine Minderungsquote von 15 % zulässig (Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom 17.02.1988, Az. 3 C 551/87).