Darf ich meine Fotos von Prominenten bei öffentlichen Auftritten ohne Erlaubnis ins Internet stellen?

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Zuallererst darf jeder nur diejenigen Fotos ins Netz stellen, an denen er entweder die Urheberrechte oder eine Nutzungslizenz hat, da gilt für Fotos von Prominenten nichts anderes als für alle anderen Bilder auch.

Fotos von Privatpersonen dürfen wegen des Schutzes der Privatsphäre allenfalls ins Netz gestellt werden, wenn sie bei öffentlichen Veranstaltungen aufgenommen wurden oder wenn eine Erlaubnis vorliegt.

Jenseits der Intimzonen (z.B. im Schlaf- oder Badezimmer), wo sowohl bei Privatpersonen, als auch bei Prominenten schon das Fotografieren als solches verboten sein kann und jenseits des Privatlebens, wo auch „Personen der Zeitgeschichte“ eine Privatsphäre genießen, gelten für das Fotografieren und Posten von Prominenten-Bildern gewisse Erleichterungen.

Wer ist „prominent“ und was ist eigentlich eine „Person der Zeitgeschichte“?

Prominent ist jeder, der im öffentlichen Focus steht, egal warum und egal ob er schon ein „Superstar“ oder erst Teilnehmer an einer Casting-Show ist.

Die Rechtsprechung unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen „absoluten Personen der Zeitgeschichte“, die durch ihr gesamtes Wirken dauerhaft im Focus der Öffentlichkeit stehen (etwa Mitglieder von Königsfamilien, Hochadel, gesellschaftliche Oberschicht) und „relativen Personen der Zeitgeschichte“, die wegen eines politischen Amtes, sportlicher, musikalischer, filmischer oder sonstiger Leistungen zumindest zeitweise im öffentlichen Blickwinkel stehen.

Mochten früher „Promis auf Zeit“ mehr Schutz genießen, als Königsfamilien, so dürfte spätestens seit diversen Urteilen zum Schutz der Intimsphäre der Prinzessin Caroline von Monaco und ihrer Familie, z.B. durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 24.06.2004 zu Aktenzeichen 59320/00 der Schutz für absolute und für relative Personen der Zeitgeschichte weitgehend angenähert sein.

Besondere Vorsicht ist dann angebracht, wenn die zu postenden Aufnahmen neben Prominenten auch Privatpersonen zeigen. Für Paparazzi-Fotos von Günther Jauchs Hochzeit musste der Verlag 15.000 Euro Schmerzensgeld an Jauchs Ehefrau zahlen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.03.2009, Az. 15 U 163/08).

Fotos von Prominenten bei öffentlichen Auftritten und offiziellen Anlässen

An Bildern von „Personen der Zeitgeschichte“ hat die Öffentlichkeit ein breites Informationsinteresse. Deshalb dürfen Prominente aus Politik, Gesellschaft, Unterhaltung oder Sport bei öffentlichen Auftritten oder zu offiziellen Anlässen grundsätzlich immer fotografiert werden, und zwar egal von wem.

Für eine Veröffentlichung der Bilder von Personen der Zeitgeschichte bei offiziellen Anlässen ist wegen des öffentlichen Interesses an Information in der Regel auch keine Veröffentlichungsgenehmigung der Fotografierten erforderlich – jedenfalls dann nicht, wenn auf den Bildern tatsächlich nur Personen der Zeitgeschichte zu sehen sind.

Zu den öffentlichen Anlässen gehört natürlich nicht das Alltagsleben von Prominenten. Sowohl aus dem Alltagsleben, als auch bei zufälligen Begegnungen mit Prominenten gemachte Aufnahmen dürfen nicht ohne weiteres gepostet werden.

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