Eltern haften nicht für ihre minderjährigen Kinder, wenn diese sich an Tauschbörsen im Internet beteiligen. Voraussetzung ist, dass sie ihr Kind über die Rechtswidrigkeit des sogenannten Filesharings belehrt haben und sie keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass sich ihr Kind nicht an ein entsprechendes Verbot hält, urteilte am Donnerstag, 15. November 2012, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 74/12).
Im Streitfall hatte ein Arztsohn 1.147 Musiktitel in einer Internet-Tauschbörse zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Musik-Riesen EMI, Sony, Universal und Warner stellten Strafanzeige und gelangten so an die Adresse der Eltern, denen der Internetanschluss gehörte. Die Eltern unterschrieben eine Unterlassungserklärung, weigerten sich aber, Schadenersatz und anwaltliche Abmahnkosten zu bezahlen.
Die Musikfirmen meinten, die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Mit ihrer Klage verlangten sie Schadenersatz für 15 Titel, insgesamt 3.000 Euro, sowie Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.381 Euro.
Landgericht und Oberlandesgericht Köln waren dem noch gefolgt: Die Eltern hätten den Computer des Sohnes regelmäßig kontrollieren und zudem von Beginn an eine Sicherheitssoftware installieren müssen (Az.: 6 U 67/11, JurAgentur-Meldung vom 7. August 2012).
Der BGH hob diese Urteile nun auf. Danach „genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren“. Zu Kontrollen des Computers seien Eltern erst verpflichtet, „wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben“.