Was erst einmal an Informationen ins Internet gelangt, bleibt dort nicht für immer, wenn der Betroffene dies nicht wünscht. Jedermann hat im Internet ein „Recht auf Vergessenwerden“ seiner personenbezogenen Daten, zumindest wenn es um Suchmaschinen wie Google und Yahoo geht. Wird durch eine Suchanfrage der eigene Name mit unerwünschten Begriffen zusammengebracht, kann jetzt ein Antrag auf Löschung der Suchergebnisse beantragt werden.
Sachverhalt der zugrundliegenden Entscheidung
Zu dem Urteil des EuGH führte die Klage eines Spaniers, dessen Name seit etlichen Jahren stets im Zusammenhang mit einer „Immobilienpfändung“ auf Google angezeigt wurde. Als das spanische Gericht nicht wusste, wie es die Datenschutzrichtlinie der EU, auf den konkraten Fall anzuwenden hatte, rief es kurzerhand den EuGH aus Luxemburg an, um die Sache endgültig klären zu lassen.
Entscheidungsgründe
Interessant an dem Urteil ist der Umstand, dass Google bislang lediglich bereits im Internet vorhandene Informationen über Personen zusammengesucht und in einer Suchanfrage zusammengefasst hat (wie eine Datenbank). Deshalb argumentierte Google damit, dass aufgrund der Vorgehensweise keine neuen personenbezogenen Daten erstellt wurden und Google daher auch nicht als Herausgeber solcher Informationen anzusehen sei.
Dies sehen die Richter des EuGH in ihrem Urteil zur Datenschutzrichtlinie jedoch anders. Insbesondere aufgrund des Zusammenfügens und Auflisten von personenbezogenen Informationen trägt Google „Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten“, so die Urteilsbegründung. Hierbei ist es unerheblich, ob die vom Suchmaschinenbetreiber gespeicherten Daten bereits an einem anderen Ort im Internet auffindbar sind und nur wiederholt werden.
Was Sie Ihre Daten löschen lassen können
Wird der eigene Name bei einer Suchanfrage über Google mit einem unliebsamen Begriff in Zusammenhang gebracht, so kann auf Antrag das Anzeigen dieses Beitrags in der Suchmaschine unterbunden werden.
Dies kann jedoch nicht in jedem Fall von Google eingefordert werden. Vielmehr muss zunächst eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen stattfinden. Einerseits hat die betroffene Person ein nicht zu verachtendes Recht auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten und seiner Privatsphäre. Andererseits hat jedoch auch die Allgemeinheit ein Informationsinteresse. Darüber hinaus ist die Pressefreiheit, die durch ein Löschen ein Stückweit Zensur erfahren müsste, nicht außer Betracht zu lassen.