Immer mehr Dinge werden heute via Internet erledigt. Doch es gibt einige Fallstricke, über die man als Internetnutzer nicht stolpern sollte: Lesen Sie hier das Wichtigste zu Widerrufsrecht, Vertragsschluss im Internet und wo die versteckte Gefahr einer Abmahnung lauern kann.
Verträge im Internet
Schließt man über das Internet als Verbraucher einen Vertrag, meistens ist dies ein Kaufvertrag im Rahmen einer Warenbestellung, so liegt regelmäßig ein sogenannter Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB vor. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf der anderen Seite des Vertrages ein Unternehmer steht. Folge dieses Fernabsatzvertrages ist, dass dem Käufer durch die kürzlich überarbeiteten EU-Verbraucherrechterichtlinie ein Widerrufsrecht nach den §§312g, 355 BGB zusteht. Der Käufer kann dann den Kaufvertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen und ist nicht mehr an die Rechtsfolgen des Vertrages gebunden.
Doch bevor es zum wirksamen Vertragsschluss kommt, muss der unternehmerisch tätige Verkäufer zunächst seinen gesetzlich bestimmten Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nachkommen. Neben diversen Belehrungs- und Informationspflichten ist hier vor allem die sogenannte „Button-Lösung“ zu nennen, nach der gemäß §312j Abs. 3 BGB ein Vertragsschluss erst dann wirksam vorgenommen wurde, wenn der Verbraucher diesen über eine Schaltfläche mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“, „jetzt kaufen“ oder ähnlich deutlichem Wortlaut bestätigt. Kommt der Unternehmer diesen Vorgaben nicht nach, wurde kein wirksamer Vertrag geschlossen.
Neu ist im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss im Internet auch das Verbot, im Bestellprozess Zusatzleistungen schon voreinzustellen, beispielsweise schon von vornherein das Häkchen bei einer optionalen Zusatzversicherung zu setzen, sodass der Verbraucher dieses selbst erst entfernen muss, um es nicht mitzubestellen. Denn gemäß § 312a Abs. 3 BGB muss der Verbraucher ausdrücklich eine solche Zusatzleistung auswählen, sodass bei einem Verstoß gegen das Verbot der Voreinstellung diese Zusatzleistung vom Verbraucher nicht wirksam und folglich auch nicht zahlungspflichtig bestellt wurde.
Verkaufen im Internet: Vorsicht Abmahnung!
Doch auch wer im Internet als Verkäufer auftritt, kann schnell Opfer einer Abmahnung werden. Dabei kann der Grund für eine Abmahnung zum einen in Verstößen gegen das Urheberrecht liegen, wenn beispielsweise gefälschte Markenartikel zum Kauf angeboten werden oder jemand illegale Downloads urheberrechtlich geschützter Werke verbreitet. Zum anderen können aber auch Abmahnungen erfolgen, wenn Wettbewerbsverstöße festgestellt wurden, die allein schon in einem fehlenden Impressum oder einer falsch formulierten Widerrufsbelehrung liegen können. Zwar bestand diese Gefahr bisher eher für professionell tätige unternehmerische Anbieter im Internet, jedoch sind mittlerweile auch zunehmend Privatverkäufer in den Fokus von Abmahnern gelangt. Grund dafür ist, dass einzelne Gerichte die Unterscheidung zwischen privat und gewerblich teilweise verwischt haben, sodass auch ein Privatverkäufer ab 25 Artikeln unter Umständen schon als gewerblicher Verkäufer angesehen wird und er dann alle für Unternehmer geltenden gesetzlichen Pflichten erfüllen muss. Da die Abgrenzung von privat und gewerblich mittlerweile schwierig zu bestimmen ist, sollte im Zweifel eine kompetente Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen, um die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung und etwaiger Schadensersatzklagen abzuwenden.