Batterieentsorgung: Tipps zur Batterierückname bei Shops

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Online-Händler, die Batterien vertreiben, haben zahlreiche Pflichten zu beachten. Diese sind größtenteils im sog. „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren“ oder abgekürzt Batteriegesetz (BattG) und in der Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV) zu finden.

Die beiden wichtigsten Pflichten sind einmal die Hinweispflicht nach § 18 BattG und einmal die Rücknahmepflicht nach § 9 BattG.

1.  Hinweispflicht für Vertreiber

Die Hinweispflicht ist in § 18 Abs. 1 BattG gesetzlich normiert. Danach haben Vertreiber Ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln auf folgendes hinzuweisen:

  1. Batterien können nach Gebrauch kostenlos an der Verkaufsstelle zurückgegeben werden.
  2. Der Endnutzer ist zur Rückgabe leerer nicht mehr benötigter Batterien gesetzlich verpflichtet.
  3. Welche Bedeutung die chemischen Symbole Hg, Cd und Pd haben.

Muster eines Hinweistextes:

„Als Vertreiber von Batterien sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen: Als Endnutzer sind Sie zur Rückgabe von Altbatterien verpflichtet. Sie habe die Möglichkeit Ihre Altbatterien, die wir selbst im Sortiment führen oder geführt haben, unentgeltlich an unsere Versandadresse zurückgeben oder diese direkt bei uns abzugeben. Die auf der Batterie abgebildeten Symbole haben die folgende Bedeutung:

Die durchgekreuzte Mülltonne besagt, dass die Batterie nicht in den Hausmüll geworfen werden darf.

Hg  = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber

Cd = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Cadmium

Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei

Bitte beachten Sie die Hinweise!“

2. Umsetzung der Hinweispflicht im Online-Shop

Da der § 18 Abs.1 BattG erst einmal die grundsätzlichen Pflichten normiert, müssen diese auch gesetzeskonform umgesetzt werden. Insbesondere ist für Internetverkäufer der § 18 Abs. 1 S. 2 BattG zu beachten. Danach müssen die notwendigen Hinweise entweder in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien angegeben werden oder sie müssen bei der Warensendung schriftlichbeigefügt sein.

Sofern man sich für die Online-Darstellung entscheidet, so ist zu  empfehlen eine eigenständiges gut lesbares Feld einzurichten, indem der gesamte Hinweistext gut lesbar angezeigt wird.

Wichtig: Entgegen verbreiteter Ansicht ist es hingegen nicht ausreichend, die geforderten Hinweise ausschließlich in den AGB´s abzudrucken.

3. Rücknahmepflicht von Altbatterien

Nach § 9 Abs. 1 BattG ist jeder Verkäufer bzw. Vertreiber dazu verpflichtet, vom Endverbraucher Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kostenlos zurückzunehmen. Diese Verpflichtung ist jedoch für den Vertreiber nicht grenzenlos. Dieser muss lediglich derartige Altbatterien annehmen, die er selbst im Sortiment führt. Zudem ist er auch nur verpflichtet die Menge zurückzunehmen, die sich ein Endnutzer üblicherweise entledigt.

Darüber hinaus ist ein Vertreiber nach § 1 Abs. 1 S.1 BattG auch verpflichtet, Batterien zurückzunehmen, die in anderen Produkten eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind.

4. Die Rücknahmepflicht im Online-Shop

Die Rücknahmepflicht des Vertreibers ist an der Verkaufsstelle zu erfüllen. Das bedeutet im Online-Handel, dass der Verkäufer Altbatterien nur in seinem Versandhandel entgegen nehmen muss. Dies wird in grundsätzlich die Versandadresse des Verkäufers sein.  Eine Erstattung der Transportkosten ist somit nicht möglich und von dem Gesetzgeber auch nicht vorgesehen.

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