Profi-Kochrezepte von Web Consulting u.ä.
Chronologie :
Die von uns betreute Mandantin suchte regelmäßig Seiten von diversen Kochseiten auf. Irgendwann stieß sie auf die von der Firma B2B Web Consulting GmbH betrieben Homepage www.profi-kochrezepte.de um nach einem Rezept zu schauen. Hierbei meldete sie sich bei den Zugangsdaten an und drückte auf den Button „Jetzt anmelden“. Der Kostenhinweis ist auf der Seite jedoch so blass dargestellt und im Fließtext versteckt und nicht ersichtlich. Irgendwann wendete sich Web Consulting an unsere Mandantin und verlangte einen Betrag in Höhe von knapp 300,00 € und noch einen weiteren Betrag von 240,00 €. Angeblich habe sie ein zweijähriges Abo zu einem Jahrespreis von annähernd 300,00 € abgeschlossen.
Verfahren:
Der Betrag sollte jedoch keinesfalls bezahlt werden, denn gemäß Art. 246a §§ 1 I Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 11, 12 des Einführungsgesetzes zum BGB muss der Unternehmer den Verbraucher unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise die Information über die Kostenpflichtigkeit zur Verfügung stellen. Bei der Benennung auch solcher Buttons gilt, dass verwirrende und ablenkbare Zusätze verboten sind. Als unzulässige Bezeichnung gelten „Anmeldung“, „bestellen“, „weitere Bestellung abgeben“ oder „jetzt anmelden“. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln (Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.08.2014 142 C 354/13 –) genügt sogar die Beschriftung alleine mit „Bestellen“ und „Kaufen“ den Anforderungen nicht. Die Hürden, dass ein rechtswirksamer Vertrag zustande kommt, sind demnach sehr hoch. Im Einzelfall sollte jedoch von einem Anwalt überprüft werden, inwieweit die Gestaltung der Seite den Voraussetzungen der Rechtsprechung genügen. Es gilt daher bei Anschreiben von derlei Firmen, nicht zahlen, sondern umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen. Bislang hat sich die Firma Web Consulting GmbH auf unser Anschreiben hin nicht gemeldet und hat bislang davon abgelassen, die Forderung bei unserer Mandantin weiter zu verfolgen.