Online-Shop eröffnen: Was ist rechtlich zu beachten?

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Das World Wide Web (kurz: www) biete eine Vielzahl an Möglichkeiten, sei es in privater oder auch in beruflicher Hinsicht. Deswegen verwundert es auch kaum, wieso das Betreiben des eigenen Online-Shops immer beliebter wird. Die Eröffnung eines Internet-Shops braucht jedoch – wie alle Bestrebungen zur Selbstständigkeit – viel Planung und Vorbereitung: das Konzept muss ausgefeilt, für die Finanzierung muss gesorgt sein. Es bedarf aber nicht nur eines Business-Plans. Ein im Internet geführtes Geschäft (sog. E-Commerce) ist nämlich genauso an gesetzliche Vorgaben gebunden, wie ein Laden im Einkaufszentrum auch. Wer also die Chance nutzen möchte, um sich eine eigene Existenz mit einem Online-Shop aufzubauen, sollte unbedingt folgendes beachten:

Die Rechtsform des Online-Shops

Das deutsche Recht kennt eine Vielzahl an Rechtsformen. Welche Rechtsform im konkreten Fall die vorzugswürdigste ist, richtet sich zunächst danach, was der Shop im Angebot haben soll: Wer selbstgemachte Waren zum Kauf anbieten möchte, wird in der Regel eine andere Rechtsform wählen als jemand, der (massenweise) Produkte verschiedener Hersteller anbietet. Eine wiederum andere Rechtsform fällt hingegen jemand, der auf seiner Website Dienstleistungen bewerben will.

Hinweis: Eine Erklärung der jeweiligen Rechtsformen würde den Rahmen dieses Ratgebers sprengen, weshalb die im Folgenden – nicht abschließend – aufgeführten Rechtsformen mit unserem Lexikon verlinkt sind. Mit einem einfachen Klick erfahren Sie, was sich hinter dem jeweiligen Begriff verbirgt.

  • Einzelunternehmen [Viele kleinere Unternehmern, die sich erstmals selbstständig machen, entschließen sich für eine Gründung eines Einzelunternehmens.]
  • Kaufmann
  • Freiberufler [soweit sich das Angebot auf einen freien Beruf bezieht]
  • Partnergesellschaft [soweit mehrere Freiberufler sich zusammenschließen]
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • offene Handelsgesellschaft (oHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) [bei größeren Online-Shops die wohl beliebteste Rechtsform]
  • Unternehmergesellschaft (UG) [auch als Mini-GmbH bekannt]
  • UG & Co. KG
  • Limited (Ltd.)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach §§ 305 ff. BGB

Nach § 305 Absatz 1 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. AGB können somit auch verwendet werden, um den Informations- und Belehrungspflichten des Betreibers des Online-Shops nachzukommen. Damit lässt sich der Online-Shop rechtssicher machen. Eine Pflicht zur Einbindung von AGB besteht hingegen nicht. In diesen Fällen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

Das Widerrufsrecht

Ein Online-Shop-Betreiber schließt mit seinen Kunden, soweit sie Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, einen sog. Verbrauchervertrag (vgl. dazu §§ 312 ff. BGB), konkret einen sog. Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312c BGB. Dies hat zur Folge, dass das Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 ff. BGB zur Anwendung kommt. Der Kunde hat damit zwingend in allen Mitgliedsstaaten der EU ein 14-tägiges Recht, das geführte Rechtsgeschäft zu widerrufen, es also rückgängig zu machen. Der Shop-Betreiber ist auch verpflichtet, auf dieses Recht hinzuweisen.

Die Datenschutzerklärung

Nach § 13 TMG [Telemediengesetz] hat der Betreiber eines Online-Shops seinen Kunden bestimmte Informationen bezüglich des Umgangs mit seinen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Dazu gehören etwa Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung.

Sollen diese Kundendaten aber lediglich zur Bestellabwicklung gespeichert und nur an solche Unternehmen weitergegeben werden, die am Bestellprozess beteiligt sind, wie Logistikunternehmen und Finanzinstitute, reicht es aus, den Kunde über diesen Umstand zu informieren. Sollen die Daten hingegen an Dritte weitergegeben werden, bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.

Das Impressum

Nach § 5 TMG ist jeder Online-Shop außerdem verpflichtet, ein Impressum auf der Website einzureichen. Diese Anbieterkennzeichnung dient dem Recht des Kunden zu erfahren, mit wem er es eigentlich zu tun hat.

Die Pflichtangaben, die im Impressum enthalten sein müssen, richten sich nach der Rechtsform. In allen Fällen muss jedoch eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden.

Das Produkt: Beschreibung und Bilder

Das Produkt lässt sich am besten mit einer ausführlichen Artikelbeschreibung sowie Bilder und Videos vermarkten. Der Online-Shop-Betreiber darf diese Inhalte aber nicht einfach von anderen Seiten übernehmen, da insoweit ein Urheberrecht besteht. Unabhängig davon sind selbst verfasste Produktbeschreibungen und v.a. selbst gemachte Bilder und Videos auch aus marketing-strategischen Gesichtspunkten sehr zu empfehlen, da sie die Chancen steigern, dass sich der Händler in der Google-Suche positiv hervorhebt.

Konkret ist bei der Beschreibung des Artikels jedenfalls zu beachten, dass der Shop-Betreiber über alle wesentlichen Merkmale des Produkts informiert, etwa Aussehen (etwa mit Produktbild), Typenbezeichnung, Ausführung, Verwendungsmöglichkeiten, Zwecktauglichkeit, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Menge, Gewicht, Lieferkapazitäten, etwaige Vorteile des Produkts sowie zum Herstellungsverfahren. Bei digitalen Produkten müssen außerdem die Kompatibilität der Software, Systemanforderungen und -eigenschaften, etwaiger Kopierschutz sowie Interoperabilität angegeben werden.

Letztlich sind auch auf Lieferzeit, Preis und Versandkosten, Mehrwertsteuer Zahlungsmöglichkeiten sowie etwaige Herstellergarantien hinzuweisen.

Exkurs zu Garantie und Gewährleistung: Zu beachten ist zunächst, dass Garantie und Gewährleistung zwei völlig unterschiedliche Dinge sind (siehe dazu auch: Kaufvertrag Gewährleistung / Garantie). Die zweijährige Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und zwingend. Eine Garantie ist hingegen freiwillig, und wird in aller Regel der Regel vom Hersteller eines Produktes angeboten. Werbung i.S.v. „2 Jahre Gewährleistung“ ist deshalb grundsätzlich unzulässig, da es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit handelt. Anders ist es hingegen, wenn man – bei einer tatsächlich vorliegenden Garantie des Herstellers – mit einer „2jährigen Garantie“ wirbt.
Lesen Sie dazu auch unseren Ratgeber „Gewährleistung und Garantie“.

Der Button „zahlungspflichtig bestellen“

Transparenz ist nicht nur betriebswirtschaftlich sinnvoll, sondern auch rechtlich. Deshalb ist der Kunde stets drauf hinzuweisen, dass er eine kostenpflichtige Bestellung aufgibt. Dementsprechend genügt ein einfacher Button mit „bestellen“ nicht aus. Rechtssicher ist der Button jedoch, wenn er „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kostenpflichtig bestellen“ lautet.

Im Anschluss an den Kaufvorgang muss dem Kunden eine E-Mail mit den Vertragsbedingungen und der Kaufbestätigung zugesandt werden. Hier sollten nochmals (!) AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum, ggf. Ausschlusserklärungen sowie das Kaufformular mit allen oben genannten Informationen enthalten sein.

Der Bestellvorgang ist erst mit dieser Abschlussmail wirksam abgeschlossen, das heißt der Kaufvertrag kommt auch erst dann zustande.

Im Überblick: Die Informations- und Belehrungspflichten des Händlers

Klare Verhältnisse und Transparenz sind das A und O, um dauerhaft erfolgreich zu sein und um eine Vielzahl von Bestandskunden zu gewinnen. Deshalb empfiehlt es sich, dass der Händler seinen Informations- und Belehrungspflichten mit einem gut sichtbaren, aufklappbaren Reiter, möglichst auf der Startseite, nachkommt. Dort sollten zumindest die folgenden Unterpunkte enthalten sein:

  • Hinweise und Verlinkung auf die ABG und die Widerrufsbelehrung
  • Hinweise zur Bezahlung bzw. zu den möglichen Zahlungsmitteln
  • Informationen zu den Versandkosten sowie weitere Lieferinformationen (etwa zur Lieferdauer)
  • Informationen über Garantien und Fristen
  • Hinweise zum Bestellvorgang
  • Shops mit Gütesiegeln müssen über die Regularien dieser Siegel aufklären
  • Als Unterhändler müssen auch Informationen über den Haupthändler gegeben sein

Der Ratgeber zeigt, dass bei der Gründung eines Online-Shops viele rechtliche Aspekte zu beachten sind. Es empfiehlt sich allein deshalb sich bei der Eröffnung eines solchen Shops anwaltlich beraten zu lassen, bestenfalls von einem Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Internetrecht bzw. IT-Recht.

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