Grünes Rezept: Erstattung möglich

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Frei verkäufliche Arzneimittel verordnet der Arzt oft auf einem grünen Rezept – und der Patient muss sie selbst bezahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen erstatten viele gesetzliche Krankenkassen die Kosten aber im Nachhinein, wie das Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“ schreibt. Das trifft in vielen Fällen auf Erkrankungen zu, bei denen rezeptfreie Präparate zum Therapiestandard zählen. Zum Beispiel Abführmittel bei bestimmten Darmerkrankungen oder Acetylsalicylsäure bei der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall. Eine entsprechende Liste, OTC-Übersicht genannt, gibt es im Internet unter www.g-ba.de/richtlinien/anlage/17. Manche Kassen erstatten auch andere rezeptfreie Arzneien ganz oder teilweise. Es kann sich also lohnen, bei der Kasse nachzufragen. Zur Erstattung wird das quittierte grüne Originalrezept eingereicht.

Wenn die Krankenkasse nicht zahlt, tut es vielleicht das Finanzamt. Denn entsprechend dem Einkommen können außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. „Dazu gehören auch Krankheitskosten“, erklärt Sina Rößler, Pressesprecherin des Bayerischen Landesamts für Steuern. Auch hier gilt: das quittierte grüne Rezept (gegebenenfalls mit Kassenbon) bei den Steuerdokumenten aufbewahren.

Alle wichtigen Informationen über das grüne Rezept finden Leserinnen und Leser in der aktuellen „Apotheken Umschau“.

Quelle: Apotheken Umschau

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