Als „Ehrenamt“ wird ein Amt bezeichnet, welches auf freiwilliger Basis ausgeübt wird und für dessen Ausübung der Tätige nicht entlohnt wird. Ehrenämter erfreuen sich großer Beliebtheit seitens der Bevölkerung. Schätzungen zufolge üben mehr als ein Drittel aller Deutschen ein solches Amt aus. Möglichkeiten hierfür gibt es genug, beispielsweise:
- Ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer
- Ehrenamtliche Tätigkeit in der freiwilligen Feuerwehr, beim Roten Kreuz, bei den
Johannitern, beim THW sowie anderen vergleichbaren Hilfsorganisationen - Ehrenamtliche Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein
- Ehrenamtliche Tätigkeit in kirchlichen Organisationen, im Bereich der Jugend- oder
Sozialarbeit - Laienrichter
- Schiedsleute
- Schöffen
Darüber hinaus gibt es noch die ehrenamtliche Tätigkeit in der Justiz als ehrenamtlicher Richter, als Gemeinderatsmitglied oder als Wahlhelfer. Ehrenamtliche Richter unterliegen genauso der Justiztreue wie ihre angestellten Kollegen [BVerfG, 06.05.2008, 2 BvR 337/08]. Zur Ausübung dieser Ehrenämter können Bürger jedoch gesetzlich verpflichtet werden, so dass diese sich in Bezug auf ihre Freiwilligkeit von den oben Genannten unterscheiden. Auch sieht das Gesetz für diese aufgezwungenen Ehrenämter sowohl eine festgelegte Aufwandsentschädigung sowie eine obligatorische Arbeitsfreistellung vor.
Ehrenamt – Förderung
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind in vielen Bereichen unabdingbar geworden. Dennoch sind sie nicht als ein Arbeitsverhältnis anzusehen; dementsprechend besitzt ein ehrenamtlich Tätiger auch keinerlei Ansprüche auf Kündigungsschutz oder Ähnliches [BArbG, 29.08.2012, 10 AZR 499/11]. Um die ehrenamtlichen Tätigkeiten ein wenig zu unterstützen, bestehen seitens des Staats verschiedene Möglichkeiten, beispielsweise in Form einiger gesetzlichen Länderregelungen wonach für verschiedene Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten die Tätigen für eine bestimmte Stundenanzahl pro Woche von ihrer eigentlichen Arbeit freizustellen sind.
Auch besteht seitens des Staats eine steuerliche Förderung für ehrenamtlich Tätige. Diese treten in jenen Fällen in Kraft, in denen die ehrenamtlich Tätigen eine Aufwandsentschädigung erhalten: innerhalb bestimmter Grenzen sind diese gemäß § 3 Nr. 26 EstG steuerfrei.
Auch ist es per Ländergesetze gegebenenfalls möglich, einen Verdienstausfall für die Zeit der ehrenamtlichen Tätigkeit zu erhalten. Dies ist insbesondere im Bereich der Jugend- und Sozialarbeit der Fall.
Ehrenamt – Versicherungsschutz
Häufig ist es der Fall, dass Organisationen, Vereine oder Wohlfahrtsverbände die für sie ehrenamtlich Tätigen gegen Haftpflicht- und Unfallschäden versichern. Darüber hinaus bieten einige Bundesländer jenen Ehrenamtlichen, welche nicht versichert sind, einen Versicherungsschutz an. Dieser ist von daher sehr sinnvoll, weil ansonsten Ehrenamtliche für Schäden, welche während der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit eventuell entstehen könnten, in vollem Umfang selbst hafte müssten.
Der Versicherungsschutz, welcher den Ehrenamtlichen gewährleistet wird, umfasst aber keine Schäden, welche von diesem vorsätzlich verursach worden sind. Er bezieht sich lediglich auf Schäden, welche aufgrund von fahrlässigem Handeln eines Organs oder seitens Dritter verursacht worden sind.
Eine gesetzliche Pflichtversicherung besteht für jene ehrenamtlich Tätigen, welche für bestimmte öffentlich-rechtliche Institutionen oder im Interesse der Allgemeinheit tätig werden. Zu diesen zählen Ehrenamtliche, welche
- in der Wohlfahrtspflege,
- in landwirtschaftsfördernden Einrichtungen,
- in öffentlichen Einrichtungen,
- in Rettungsunternehmen,
- wie Angestellte
tätig sind. Auch Personen, welche in kommunalen Vereinen oder Verbänden freiwillig tätig werden, sowie gewählte Ehrenamtsträger unterliegen diesem Versicherungsschutz.
Welcher Versicherungsträger individuell zuständig ist, hängt von der Art des Aufgabenbereiches sowie der Rechtsform der entsprechenden Organisation ab. Die Zuständigkeit kann also sowohl bei einer Berufsgenossenschaft, als auch bei der Unfallkasse des Bundes, des Landes oder der betreffenden Kommune liegen.