„Cookie-Urteil“: Werbetreibende müssen auf neue Tracking-Methoden zurückgreifen

367
TMITC - Ads
Beispielfoto

Seit Oktober 2019 gilt das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Cookie-Problematik. Darin wurden zum einen voreingestellte Consent-Layer und Banner für unzureichend erklärt. Zum anderen wurde eine aktive und freiwillige Einwilligung des Nutzers auf Basis verständlicher Informationen über Zweck und Umfang des jeweiligen Cookieeinsatzes gefordert. Letzteres gilt vor allem für die Cookie-Gruppen „Marketing“, „Analyse“ oder „Tracking“, die für den Betrieb einer Website technisch nicht unbedingt notwendig sind – und zwar unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten handelt oder diese anonym erhoben werden. Notwendige Cookies etwa für Warenkorb, Spracheinstellungen oder Log-In-Daten sind dagegen auch ohne ausdrückliche Einwilligung erlaubt. Zu erwarten ist, dass sich der Bundesgerichtshof der Auffassung des EuGH anschließen wird. Die ausgeführten Grundsätze würden somit auch in Deutschland rechtsverbindlich werden. Das bedeutet, dass vor der Einwilligung durch den Nutzer keine Daten übertragen werden dürfen. Ein Consent Tool muss dem Nutzer dagegen eine Einwilligungsmöglichkeit bieten und darf erst dann Daten übertragen, wenn der Nutzer eingewilligt hat.

„Mit dem Urteil ist es für Werbetreibende deutlich schwerer geworden, die Performance von Websites auszuwerten, da die meisten Tracking-Mechanismen auf dem Setzen von Cookies basieren“, sagt Hartmut Deiwick, CEO der Löwenstark Online-Marketing GmbH. Viele Publisher fragten sich zurecht, wie das Tracking in Zukunft realisiert werden sollte. Deiwick rät: „Wer zukünftig weiterhin Daten für die Web-Analyse erheben möchte, sollte sich mit dem Cookieless Tracking befassen. Sicher ist, dass Cookies in ihrer heutigen Dimension in den nächsten Jahren aussterben werden.“ Was die Nutzung von First-Party- und Third-Party-Cookies betrifft, mahnt Deiwick die digitale Werbeindustrie zur Vorsicht. Denn auch hier sei zu erwarten, dass momentan noch bestehende Gesetzeslücken nachgebessert und Gesetzestexte präzisiert werden. In jedem Fall, so Deiwick abschließend, müssen Websitebetreiber darauf achten, ihre Datenschutzerklärungen anzupassen und dort jedes Analyse-Tool aufzuführen, mit dem Nutzerdaten erhoben werden. Sonst drohten rechtliche Konsequenzen.

Quelle: Löwenstark Online-Marketing GmbH

TMITC - Ads