1. Ist der Vermieter gesetzlich zur Abrechnung von Betriebskosten verpflichtet?

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Der Vermieter ist nur dann zur (jährlichen) Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet, wenn der Mieter auf die Betriebskosten (in der Regel monatlich) Abschlagszahlungen geleistet
hat.

Soweit dagegen eine sogenannte Bruttomiete vereinbart wurde, in der die Betriebskosten enthalten sind, ist der Vermieter weder berechtigt noch verpflichtet, über die in der Miete
enthaltenen Betriebskosten abzurechnen bzw. Auskunft oder Rechenschaft zu erteilen.

Gleiches gilt bei Vereinbarung einer Betriebskosten pauschale, mit der die Betriebskosten ungeachtet ihrer Höhe abgegolten sein sollen. In einem solchen Fall hat der Mieter gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Auskunft über die tatsächliche Höhe der von der Pauschale abgedeckten Betriebskosten.

Die Verpflichtung des Mieters zur Leistung von Vorauszahlungen erfordert
eine eindeutige mietvertragliche Vereinbarung. Zur Wirksamkeit
einer solchen Vereinbarung ist es erforderlich, dass darin eindeutig bestimmt
ist, dass und welche Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind.

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