Endspurt beim Gehölzschnitt

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Schnittholz kann bis Mitte März verbrannt werden / Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit erteilt Genehmigung / Antrag im Internet
Noch bis Ende Februar dürfen Hecken und Gebüsche geschnitten oder „auf den Stock gesetzt“ werden.
Ab dann gewährt das Bundesnaturschutzgesetz diesen Gehölzen, die vielen Tieren einen natürlichen Lebensraum bieten, eine Schonfrist bis zum 30. September.
Mit Genehmigung der Stadt Münster, die die Grundeigentümer und Pächter bei der Landschaftspflege in den Außenbereichen unterstützt, darf das anfallende Schnittholz bis zum 15. März verbrannt werden.
Die Abfallwirtschaftsbehörde der Stadt Münster empfiehlt den Landwirten, die ihre Hecken „auf den Stock gesetzt“ haben, entweder das Häkselholz zu verwerten oder wenn dies nicht möglich ist, das Schnittholz bis Mitte März zu verbrennen.
Auf diese Weise soll erreicht werden, dass weniger Holz für Osterfeuer aufgeschichtet wird und eventuelle Luftbelastungen an Ostern dadurch geringer ausfallen.
Denn die Erfahrungen aus den letzten Jahren zeigen, dass viele große Osterfeuer Münsters Luft stark mit Feinstaub belasten.
Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für das Verbrennen des Schnittholzes gibt es ein Antragsformular, das beim landwirtschaftlichen Kreisverband unter Telefon 02 51 / 417 51 09 (Linda Frenkert) oder beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit unter Telefon 02 51 / 492-67 78 (Diana Steiner) erhältlich ist.
Das Formular “Antrag auf Verbrennen von Schlagabraum” ist auch im Internet unter www.stadt-muenster.de/umwelt/boden-und-abfall abrufbar.
Vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken, Gebüsche und Röhricht nicht abgeschnitten oder gerodet werden.
Das Gesetz gilt sowohl für die freie Landschaft als auch in Siedlungen. Formschnitte von Hecken sind ganzjährig erlaubt. Bäume in Haus- und Kleingärten sind von den Schnittverboten ebenfalls ausgenommen, sofern sich keine Nester und Ruhestätten von geschützten Tieren in den Bäumen befinden. Auch wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist, darf eingegriffen werden.
Alle acht bis 15 Jahre sollte eine Hecke „auf den Stock gesetzt“ werden, das heißt, sie wird bis auf etwa 20 Zentimeter über dem Boden zurückgeschnitten.
Geschieht dies nicht, verdrängen schnellwüchsige Bäume die übrigen Gehölze.
Werden Hecken nur in kleineren Abschnitten „auf den Stock gesetzt“, bleiben den Tieren Rückzugsmöglichkeiten und die beschnittenen Teilstücke können schnell wieder besiedelt werden.
Einzelbäume sollten in unregelmäßigen Abständen stehen bleiben, so dass sich Altholzbestände entwickeln können. Sie haben vielfältige ökologische Funktionen und prägen das Landschaftsbild.

Quelle: Stadt Münster

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