Biergarten-Schließung besonderer Einzelfall

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Foto: rickscafe-muenster.de

Grenzbereich von allgemeinem und reinem Wohngebiet / Kein Automatismus für weitere Innenstadt-Biergärten

Durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Landes NRW ist die Baugenehmigung für den Biergarten von „Rick’s Café“ aufgehoben worden. Befürchtungen, auch weitere Außengastronomien in Münster könnten automatisch betroffen sein, kann das städtische Bauordnungsamt entkräften.

Gegenstand des OVG-Verfahrens war ein Biergarten in einem so genannten allgemeinen Wohngebiet, der unmittelbar an ein Grundstück angrenzt, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und in einem reinen Wohngebiet liegt. Ein Aufeinandertreffen dieser beiden „Wohngebiets-Typen“ ist ein ungewöhnlicher Einzelfall, da große Bereiche der Innenstadt planungsrechtlich als Misch- oder Kerngebiet festgesetzt sind. In diesen Misch- oder Kerngebieten besteht im Hinblick auf den von Biergärten ausgehenden Lärm kein so hoher „Abwehranspruch“ wie in reinen und allgemeinen Wohngebieten.

Ausschlaggebend für das Urteil des OVG im vorliegenden Fall „Rick’s Café“ war die Feststellung des Gerichtes, dass der Biergarten bis auf wenige Meter an den Ruhebereich des angrenzenden Wohngrundstücks heranreicht. Bei solchen räumlichen Verhältnissen falle die „besondere Lästigkeit“ der von einer Außengastronomie ausgehenden Geräuschimmissionen in einer Weise ins Gewicht, die die Lärmbelästigung als unzumutbar erscheinen lässt, auch wenn der Geräuschpegel den Immissionsrichtwert noch einhält. Daher sind in solchen Einzelfällen von Gutachtern so genannte Informations- und Kommunikationszuschläge zu berücksichtigen.

Quelle: Stadt Münster

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