Corona: Diese Corona-Regeln gelten ab Mittwoch 16 Dezember 2020

Angesichts der dramatischen Pandemie-Entwicklung fährt Deutschland das öffentliche Leben herunter und geht ab Mittwoch erneut in bundesweiten einen Lockdown. Was gilt wo und für wen? Ein Überblick.

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Der Teil-Lockdown wächst zu einem richtigem Lockdown:

Deutschland fährt das öffentliche Leben herunter. Davon betroffen sind fast alle Lebensbereiche, besonders der Einzelhandel, Schulen und Kitas. Und es gilt bundesweit. Zunächst sind die Maßnahmen befristet bis zu 10. Januar – eine Verlängerung ist durchaus möglich. Das hängt vom Infektionsgeschehen ab.

Das sind die Lockdown-Regeln im Überblick:

Kontakte

So wenig Kontakte wie möglich – das ist sozusagen „die Mutter aller Corona-Regeln“. Private Treffen sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, in jedem Fall aber auf maximal fünf Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Diese Beschränkung galt auch schon im „Lockdown light“. Durch das weitgehende Herunterfahren des öffentlichen Lebens hoffen Bund und Länder aber, dass die Kontakte insgesamt zurückgehen.

Weihnachten

Für den 24. bis 26. Dezember gilt eine Ausnahmeregelung dieser Kontaktbeschränkungen: Dann darf ein Hausstand mit vier weiteren Personen über 14 Jahren zusammenkommen. Diese vier Personen müssen laut dem Beschluss aus dem „engsten“ Familienkreis kommen, zu welchem Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige gehören. Hinzu kommen die Kinder bis 14 Jahren aller beteiligter Personen.

Eine feste Personenobergrenze gibt es für die Feiertage somit nicht. Wie viele Personen zusammenkommen, hängt zum einen von der Anzahl der Kinder ab und zum anderen von der Größe des Hausstands, der mit vier weiteren Personen über 14 Jahren zusammenkommen darf – denn in dem Hausstand könnte ja mehr als ein Mensch über 14 Jahre leben. Laut Beschluss kann diese Regelung dazu führen, dass an Weihnachten „mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahre“ zusammenkommen.

Silvester

Die zunächst angekündigten Ausnahmen zu Silvester und Neujahr werden zurückgenommen. Das heißt, für diese Zeit gelten die normalen Kontaktbeschränkungen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird generell verboten. Vom Zünden von Feuerwerk wird generell dringend abgeraten. Am Silvestertag und Neujahrstag gelten bundesweit ein An- und Versammlungsverbot sowie ein Feuerwerksverbot auf vielbesuchten Plätzen, die von den Kommunen festgelegt werden.

Einzelhandel

Der Einzelhandel wird vom 16. Dezember bis – zunächst – 10. Januar geschlossen. Ausnahmen gelten für Geschäfte, die den täglichen Bedarf decken. Dazu zählen: Lebensmittelläden, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarf, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel.

Geschlossen sind: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege bleiben aber weiter möglich.

Schulen und Kindergärten

Lange hatten Bund und Länder versucht, die Schulen und Kitas offen zu lassen – trotz des Infektionsrisikos. Die dramatische Pandemie-Entwicklung in Deutschland zwingt nun zur Kehrtwende. Kinder sollen von Mittwoch bis zum 10. Januar „wann immer möglich zu Hause betreut werden, heißt es im Bund-Länder-Beschluss. Schulen sollen grundsätzlich geschlossen werden, oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Die Regelungen sollen auch für Kindergärten gelten. Eltern sollen die Möglichkeit erhalten, bezahlten Urlaub nehmen zu können. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen gelten.

Arbeitsplatz

Im ersten Lockdown im Frühjahr schlossen auch viele Unternehmen, wie zum Beispiel VW. Auch jetzt sind Arbeitgeber dringend gebeten zu prüfen, ob Unternehmen entweder durch Betriebsferien oder großzügige Homeoffice-Lösungen geschlossen werden können.

Gastronomie und Alkohol

Restaurants, Cafés und Kneipen bleiben geschlossen. Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zuhause durch Restaurants sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird aber untersagt. Das Trinken alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum ist ebenso verboten. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt. Damit wollen Bund und Länder vor allem die Menschenansammlungen an Glühweinständen unterbinden.

Kirchen und Gottesdienste

Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur zulässig, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann. Es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Wenn volle Besetzung erwartet wird, sollen sich die Besucher anmelden.

Altenheime und Pflegedienste

Es sollen „besondere Schutzmaßnahmen“ getroffen werden. So soll der Bund medizinische Schutzmasken zur Verfügung stellen und die Kosten für Schnelltests übernehmen. Das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen soll mehrmals pro Woche verpflichtend getestet werden. Entsprechende Tests soll es möglichst auch bei mobilen Pflegediensten geben. In Regionen mit hohen Fallzahlen sollen Besucher im Heimen aktuelle negative Coronatests vorlegen müssen.

Hotspots

In allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche, derzeit also im Großteil des Bundesgebiets, sollen zusätzliche Einschränkungen gelten, spätestens ab einem Inzidenzwert von 200 sollen zusätzliche Ausgangsbeschränkungen geprüft werden. Das entscheiden dann die einzelnen Länder.

Reisen

Es gilt ein Appell, bis zum 10. Januar auf alle nicht zwingend notwendigen Reisen zu verzichten, verboten werden diese jedoch nicht. Quarantänepflichten bei der Rückkehr aus ausländischen Risikogebieten werden bekräftigt.

Wirtschaftshilfen

Vom Lockdown betroffene Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler sollen vom Bund weiter finanziell unterstützt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe III, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht, soll verbessert werden. Vorgesehen ist etwa ein höherer monatlicher Zuschuss von bis zu einer halben Million Euro. Wertverluste von Waren und anderen Wirtschaftsgütern sollen mit der Möglichkeit unbürokratischer und schneller Teilabschreibungen aufgefangen werden.

So geht es weiter

Am 5. Januar wollen Merkel und die Ministerpräsidenten erneut beraten. Dann wird es darum gehen, was ab dem 11. Januar gelten soll.

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