Üppiges Grün in Form halten

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Durch den Überwuchs ist der Gehweg kaum noch nutzbar. Ein deutlicher Rückschnitt und das Entfernen der Verkrautung und des Gräserbewuchses auf den Gehwegplatten schafft hier Abhilfe. Foto: Stadt Münster

Regelmäßiger Schnitt zum Schutz vor Unfällen und Haftungsansprüchen / Amt für Mobilität und Tiefbau kontrolliert

Allgemein herrscht Freude über üppiges Grün in der Stadt. Aber leider sorgt es auch manchmal für Verärgerung, wenn Gehwege und Radwege durch wuchernde Vorgärten stark eingeengt werden. Es kann zu gefährlichen Situationen für Fußgänger, insbesondere für Kinder kommen, wenn die wegen des Platzmangels auf den Radweg oder sogar auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Gefährlich wird es auch, wenn das Grün die Sicht auf andere Verkehrsteilnehmer einschränkt.

Häufige Ursache für den sogenannten Überwuchs sind Hecken, Sträucher oder Bäume, die zu dicht an die Grenze gepflanzt werden. Nach einigen Jahren wächst die Hecke trotz regelmäßiger Pflege immer weiter in den öffentlichen Bereich hinein, da beim Schnitt von Jahr zu Jahr weniger auf die Grundstücksgrenze geachtet  wird. Dabei ist der genaue Grenzverlauf fast immer in der Örtlichkeit gut zu sehen: Der Kantenrandstein hinter der letzten Gehwegplatte markiert das Ende der öffentlichen Verkehrsfläche.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Amtes für Mobilität und Tiefbau achten bei ihren regelmäßigen Sicherheitskontrollen der Straßen darauf, dass der Überwuchs von privaten Grünpflanzen nicht überhandnimmt. Keine ganz leichte Aufgabe, die Fingerspitzengefühl erfordert. Denn wie man’s macht, macht man’s verkehrt: Wird etwa der Eigentümer einer Hecke an einem breiten Gehweg angeschrieben, weil seine Hecke 15 oder 20 Zentimeter in den Gehweg wächst, wundert er sich, dass solchen „Bagatellen“ nachgegangen wird. Bekommt er aber erst Post, wenn die Hecke bereits 50 Zentimeter oder mehr in den Gehweg gewachsen ist, führt er sein Gewohnheitsrecht oder den Umweltschutz an und hätte sich über frühzeitige Post gefreut. Denn jetzt muss die Hecke stark beschnitten oder sogar entfernt werden. Und starker Rückschnitt kann zur Folge haben, dass die Hecke über Jahre kahl und hässlich aussieht oder sogar abstirbt.

Übrigens: Auch im Sommer dürfen Hecken geschnitten werden, da das Heckenschutzgesetz für Zierhecken und einen sogenannten Formschnitt nicht gilt. Darüber hinaus hat die Verkehrssicherungspflicht immer Vorrang.

Das Grün kann auch in der Höhe stören, wenn das sogenannte Lichtraumprofil nicht eingehalten wird. Über Geh- und Radwegen müssen mit 2,25 Meter und über Fahrbahnen 4,50 Meter frei sein, damit keine Radfahrer oder LKW zum Beispiel durch herunterhängende Äste behindert werden. Auch ein Blick auf den Boden ist lohnenswert. Oft wächst das Gras oder das Unkraut unter dem Zaun über den Kantenstein auf die Gehwegplatten. Das kann gerade bei Nässe Rutsch- und Stolpergefahr bedeuten.

Der Grundstückseigentümer ist auf der sicheren Seite, wenn kein Grün in den öffentlichen Bereich ragt und das Lichtraumprofil frei ist. Denn kommt jemand wegen seiner Pflanzen zu Schaden, ist er haftbar. Daher sollten auch Mieter einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen und schauen, ob die Zuständigkeit geregelt ist.

Das Amt für Mobilität und Tiefbau bittet alle Gartenbesitzer, die Grenzen einzuhalten und die Lichtraumprofile freizuhalten. Dann stehen Geh-, Radwege und Fahrbahnen allen Verkehrsteilnehmenden in vollem Umfang zur Verfügung.

Quelle: Stadt Münster

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