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Auch Mieter im Erdgeschoss können an den Kosten für den Aufzug beteiligt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Nutzung des Aufzugs praktisch nicht möglich oder sinnlos ist. Der Erdgeschossmieter muss anteilige Betriebskosten laut Abrechnung für den Aufzug zahlen.
Wichtiges Urteil:
Können Mieter ihre Wohnung mit dem Aufzug gar nicht erreichen, weil sie in einem Quergebäude einer größeren Wohneinheit wohnen und es den Aufzug nur im Vorderhaus gibt, müssen sie auch keine anteiligen Aufzugskosten zahlen (BGH VIII ZR 128/08).
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