Grundsätzlich ist die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße entscheidend. Selbst wenn die tatsächliche Wohnfläche kleiner ist, gilt bis zu einer Abweichung von zehn Prozent die im Vertrag genannte Wohnfläche. Steht im Mietvertrag, die Wohnung sei 100 Quadratmeter groß, ist sie tatsächlich aber nur 90 Quadratmeter groß, muss der Mieter für 100 Quadratmeter Miete zahlen. Erst bei Flächenabweichungen von mehr als zehn Prozent ändert sich die Rechtslage. Dann kann der Mieter die Miete kürzen und er kann fristlos kündigen.
Bei Mieterhöhungen gibt es keine Toleranzgrenzen, es gilt immer die tatsächliche Wohnfläche (BGH VIII ZR 266/14). Auch bei Betriebskostenabrechnungen gilt immer die tatsächliche Wohnfläche (BGH VIII ZR 173/17).
Tipp:
Vor Unterschrift unter den Mietvertrag nachmessen.
Wichtiges Urteil:
Steht im Mietvertrag, die Angabe zur Wohnungsgröße diene wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes, dann kann der Mieter auch bei Flächenabweichungen von mehr als zehn Prozent keine Rechte geltend machen (BGH VIII ZR 306/09).