Darf ein eBay Verkäufer eine Auktion vorzeitig abbrechen? Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Aurich braucht er hier keinen Schadensersatz zu zahlen.
Vorliegend bemerkte ein eBay Verkäufer nach Einstellen seines Angebotes kurzfristig, dass ihm ein Fehler unterlaufen war. Er hatte das Angebot aus Versehen für einen Dritten und nicht im eigenen Namen abgegeben. Um das angeblich richtig zu stellen, brach er die Auktion bei eBay noch am ersten Tag vorläufig ab. Dies war allerdings für ihn mit einen unangenehmen Nachspiel verbunden. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende verlangte von ihm einen Betrag in Höhe von mehr als 17.000 Euro und verklagte schließlich den eBay Verkäufer.
Doch das Landgericht Aurich hatte ein Nachsehen. Es befand mit Urteil vom 03.02.2014 Az. 2 O 565/13, dass der Verkäufer keinen Schadensersatz entrichten muss. Die Richter begründeten das damit, dass zum Zeitpunkt des Abbruches noch kein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen sei. Von daher müsse auch bei einem vorzeitigen Abbruch der eBay- Auktion vor dem Ende der regulären Laufzeit keine Anfechtung durch den Verkäufer erfolgen. Eine anderslautende Regelung in den eBay-AGB tat das Gericht als irrelevant ab.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kaum vereinbar. Und das auch gutem Grund. Sie hätte zur Konsequenz, dass eBay-Verkäufer ohne spürbare Konsequenzen einen Rückzieher machen können, wenn ihnen ein anderes Angebot lukrativer erscheint. Das Wesen einer Online-Auktion liegt nun einmal darin, dass der Verkäufer nicht weiß, was ihn erwartet. Wer vorsichtig sein möchte, kann ja einen Mindestverkaufspreis festlegen. Ein vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur erlaubt, wenn der Verkäufer sich auf einen triftigen Grund berufen kann.
Quelle: Fachanwalt.de