Beleidigende Postings im Internet

563
TMITC - Ads

Jemand anderen als Arsch, blöde Kuh oder hirnlosen Idioten zu betitelt ist nicht nur unschön, sondern kann auch teuer werden. Der BGH stellt im seinem Urteil vom 17.12.2013 (VI ZR 211/12) fest, dass solche ehrverletzende Äußerungen Schadensersatzforderungen auslösen, besonders wenn sie im Internet veröffentlicht werden. Eine solche Veröffentlichung stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie Artikel 8 Abs. 1 Europäische Menschrechtskonvention (EMRK) dar.

Meinungsfreiheit

Ich hab doch nur meine Meinung gesagt, ließe sich verteidigen und diese ist verfassungsrechtlich in Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG geschützt. Dass die Meinungsfreiheit geschützt ist, ist soweit richtig. Als Meinung versteht man jedes Werturteil das durch die Elemente der Stellungnahme des Dafür oder Dagegenhaltens geprägt ist. Davon abzugrenzen sind Tatsachenbehauptungen, welche dem Beweis zugänglich sind. Tatsachenbehauptungen werden auch durch die Meinungsfreiheit geschützt, sofern sie der Beförderung einer Meinung dienen. Aber die Meinungsfreiheit wird nicht uferlos gewährt. Einschränkungen können sich aus Artikel 10 EMRK ergeben. Voraussetzung ist hier, dass es sich bei den Äußerungen um wahre Tatsachen handelt. Denn wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Dagegen gibt es kein Recht zur Lüge. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt.

Verbreitung durch Dritte

Ausweislich des Urteils des BGH vom 17.12.2013 ist festzuhalten, dass  die Verbreitung des eingestellten Inhalts durch Dritte zur Haftung führt. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte im Internet zum Abruf bereit hält, auch dann zugerechnet, wenn diese erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrages durch Dritte im Internet entstanden ist.  Heikel wird es dadurch beim Verlinken mehrerer Personen zu einem ehrverletzenden Inhalt in sozialen Netzwerken. Diese Verlinkungen können für sich bereits gegen die Verlinkten Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche auslösen. Diese Haftung für die Verbreitung durch Dritte rührt daher, dass der Verbreiter, der sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann selbst zu eigen macht, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. (Urteil BGH 17.12.2013, Az.:VI ZR 211/12)

Geldentschädigungsansprüche

Entsprechende Geldentschädigungsansprüche werden je nach Schwere der herabsetzenden Äußerung beziehungsweise unwahrer Tatsache und des Verbreitungsgrades bemessen. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Erlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab. Es ist folglich immer eine Einzelfallentscheidung erforderlich. In seinem Urteil vom 21.12.2012 (AZ: 5 C 359/12) hat das Amtsgericht Ellwangen den Betroffenen einer Beleidigung auf Facebook eine Geldentschädigung von € 1.300,00 zugesprochen. Dem Gericht zufolge war zu berücksichtigen, dass die nicht unerhebliche beleidigenden Äußerungen („Idioten“, „Fuck you“)    gegenüber einem großen Adressatenkreis in Umlauf gebracht wurde. Allein die Möglichkeit des Widerrufs oder der Gegendarstellung bietet keinen ausreichenden anderweitigen Ausgleichsanspruch.

TMITC - Ads