Falls Sie überlegen, demnächst Ihre alten Kleidungsstücke, Möbel oder Ähnliches bei Ebay zu versteigern, gibt es einiges, was Sie beachten sollten. Wussten Sie beispielsweise, dass Sie sich schon durch das Einstellen eines Gegenstands verpflichten, diesen an den Höchstbietenden bei Zeitablauf zu verkaufen? Oder, dass Sie, obwohl Ebay in seinen AGB erklärt, es gäbe die Möglichkeit das Angebot wieder herauszunehmen, trotzdem verpflichtet sein können, den Gegenstand an denjenigen zu verkaufen, der bei Herausnahme Höchstbietender war?
Vertragsschluss bei Ebay
Mittlerweile ist durch die Rechtssprechung hinreichend geklärt, wie ein Vertrag bei einem Online – Auktionshaus zustande kommt. Nach dem Urteil des BGH vom 07.11.2001 erklärt sich der Anbietende bereits mit Einstellen eines Gegenstands ihn an den zum Zeitablauf Höchstbietenden zu verkaufen. Stellt man also beispielsweise sein Auto mit einem Wert von 6000,- Euro zu einem Startpreis von 1,- Euro bei Ebay online, muss man damit rechnen, dass man, obwohl der Wert weit über dem gebotenen Preis liegt, dazu verpflichtet ist, das Auto an den Höchstbietenden zu verkaufen.
Ausnahmen von der Verpflichtung
Allerdings gibt es natürlich auch hiervon Ausnahmen. Bis vor kurzem war die einzige von der Rechtssprechung zugelassene Möglichkeit, eine Anfechtung nach den Regelungen der §§119 BGB. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie über wesentliche Eigenschaften des Gegenstands in einem Irrtum waren. Allerdings muss dies auch nachgewiesen werden können und entbindet nicht von einem Schadensersatzanspruch.
Obwohl Ebay früher in seinen AGB regelte, dass ein Angebot bei einem berechtigten Grund wieder herausgenommen werden konnte (wie beispielsweise, dass der Gegenstand ohne Verschulden des Anbieters zerstört wurde), konnten Bieter unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche statt der Leistung nach §§280, 281 Abs. 1 BGB gegen den Inserierenden geltend machen. Begründet hatte dies die frühere Rechtsprechung damit, dass die Bieter sonst der Willkür des Anbietenden ausgesetzt seien.
Diese Linie der Rechtsprechung hat sich allerdings geändert. Vor einiger Zeit urteilte der BGH, dass eine Möglichkeit für den Anbietenden besteht, sich vom Vertrag zu lösen und hierdurch auch keine Schadensersatzansprüche begründet werden. Diese besteht darin, das Angebot vorzeitig bei einem berechtigten Grund zurückzunehmen. Ein berechtigter Grund bedeutet hierbei, dass der Gegenstand etwa gestohlen oder ohne Verschulden des Anbieters zerstört wurde.
Bei Vorliegen eines solchen Grundes kann der Anbieter sein Inserat zurücknehmen und ist an keine weitere Verpflichtung gebunden. Begründet wird dies vom BGH damit, dass durch die AGB von Ebay geregelt sei, ein Angebot bei Vorliegen eines solchen Grundes zurückzunehmen. Durch die Rücknahme des Angebots würde kein Kaufvertrag entstehen. Somit kommt auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer nicht in Betracht.
Liegt ein solcher Grund nicht vor, ist der Verkäufer natürlich verpflichtet den Kaufvertrag zu erfüllen.
Bindende Verpflichtung mit zwei Ausnahmen
Zusammenfassend ist also zu sagen, dass Sie sich grundsätzlich beim Einstellen eines Gegenstands bei Ebay dazu verpflichten, diese dem Höchstbietenden zu übergeben. Hiervon gibt es nur zwei Ausnahmen. Die Anfechtung Ihrer Erklärung nach den §§119 ff. BGB, was allerdings zu Schadensersatzansprüchen gegen Sie führen kann, oder es liegt ein nach den Ebay – AGB zur vorzeitigen Rücknahme des Angebots berechtigender Grund vor.