Wenn ich einen Prominenten zufällig treffe, darf ich ihn fotografieren und das Foto auf Facebook posten oder im Internet veröffentlichen?

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Wer hat nicht schon einmal einen Prominenten beim Einkaufen, in der Diskothek, im Theater, im Museum oder einfach auf der Straße gesehen? Mit dem Handy ist heutzutage schnell ein Foto vom Promi gemacht. Doch ist es erlaubt, das Foto zu veröffentlichen, es ins Internet hochzuladen?

Prominente Stars dürfen bei offiziellen Anlässen oder öffentlichen Auftritten grundsätzlich fotografiert werden und die Fotos dürfen grundsätzlich auch veröffentlicht oder gepostet werden.

Andererseits haben auch Prominente das „Recht am eigenen Bild“ als Ausfluss ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus folgt, dass sie in intimen Situationen oder intimen Räumen schon gar nicht fotografiert werden dürfen.

Die meisten Fragen stellen sich aber bei Fotos, die weder bei offiziellen Anlässen, noch in geschützten Intimbereichen von Prominenten aufgenommen werden: Fotos aus dem Alltag von Stars dürfen ohne weiteres zumindest nicht immer veröffentlicht werden. Schon seit dem sogenannten Herrenreiter-Fall des Bundesgerichtshofs vom 14.02.1958 (Aktenzeichen I ZR 151/56) haben Prominente einen schmerzensgeldbewährten Schutz auf Privatsphäre.

Kein genereller Unterlassungsanspruch der Verbreitung von Bildern aus dem privaten Alltag Prominenter

Einen generellen Anspruch auf Untersagung der Verbreitung von Bildern aus ihrem privaten Alltag haben Prominente jedenfalls nicht, das hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 28.07.2006 zu den Aktenzeichen 9 U 191/05 und 9 U 226/05 in den Fällen der TV-Moderatoren Sabine Christiansen und Thomas Gottschalk entschieden.

Stattdessen ist in jedem Fall einzeln zu klären, wann das Recht der Öffentlichkeit, bzw. das Interesse der Allgemeinheit an ungehinderter Information überwiegt und wann das Recht auf Schutz der Privatsphäre Prominenter.

Keine Veröffentlichung von Bildern, wenn das Interesse an der Privatsphäre überwiegt

Fotos von Sabine Christiansen bei einem Stadtbummel mit ihrem Lebensgefährten in Paris (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.02.2009, Az. VI ZR 75/08) und beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau auf Mallorca (Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2008, Az. VI ZR 243/06) oder Strandspaziergänge von Oliver Kahn mit seiner Freundin (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2007, Az. VI ZR 164/06 ) durften nicht veröffentlicht werden.

Auch frühere privat aufgenommene Fotos von Prominenten dürfen später nicht ohne weiteres veröffentlicht werden (Landgericht München I, Urteil vom 09.12.2004, Az. 7 O 1977/04).

Veröffentlichung von Promi-Fotos, wenn das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegt

Andererseits hat das Landgericht München I in seinem Urteil vom 07.05.2008 zu 9 O 22942/07 und 9 O 23075/07 keine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darin gesehen, dass Heike Makatsch mit ihrem neugeborenen Kind bei einem Spaziergang in München von Paparazzi fotografiert und die Fotos veröffentlicht worden sind.

Auch Bilder der vormaligen Ministerpräsidentin Heide Simonis, die laut Bildzeitung am Tag nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt „erst einmal eingekauft habe“, durften nach Urteil VI ZR 156/06 des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2008 veröffentlicht werden.

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