Wann man bei Ebay eine Auktion wieder herausnehmen kann. Anfechtungsgrund und Allgemeine Geschäftsbedingungen.

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Ebay dürfte so ziemlich jedem Menschen bekannt sein. Es handelt sich um eine Verkaufsplattform, bei der der Höchstbietende den Zuschlag bekommt, sofern es sich nicht um einen sogenannten ,,Sofort – Kauf“ handelt. Zu Problemen könnte es kommen, wenn eine Auktion plötzlich vom Markt genommen wird, vor allem stellt sich die Frage, ob dem bis dahin Höchstbietenden etwas zustehen könnte?

Ebay – Verkäufer irrt sich über den Gegenstand

In einem Urteil des BGH vom 8. Januar 2014, Aktenzeichen VIII ZR 63/13, ging es um folgenden Sachverhalt.

Der Verkäufer V bot auf Ebay einen Motor zum Verkauf an. Der Käufer K hatte bis dahin die Nase vorn und hätte bei Ablauf den Zuschlag bekommen. Der Preis lag bis dato bei knappen 1.000 Euro, während der Verkehrswert bei rund 5.000 Euro lag. V beendete jedoch die Auktion mit dem Hinweis, der Motor habe gar keine Zulassung für den Straßenverkehr. Dies habe er bei Einstellung des Angebots noch nicht gewusst. Der K war daraufhin erbost und forderte Schadensersatz, ihm wären bei einer gewinnbringenden Veräußerung seinerseits rund 4.000 Euro entgangen. Obgleich man sich darüber streiten kann, ob hier tatsächlich ein Schaden vorliegt, macht dieser Sachverhalt folgendes klar.

Zurückziehen des Ebay – Angebots nur in wenigen Fällen 

Normalerweise ist ein Auktionator an sein Angebot gebunden, dies macht nicht zuletzt § 145 BGBdeutlich.

Natürlich muss es Reglements geben, die eingreifen, wenn ein Sachverhalt wie oben beschrieben vorliegt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay helfen hier weiter.Dort heißt es, ein Angebot dürfe nur zurückgenommen werden, wenn ein gesetzlicher Berechtigungsgrund tatsächlich vorliegt. Ein solcher könnte die Anfechtung als probates Mittel sein.

Die Anfechtung 

Die Anfechtung wegen Irrtum gemäß §§ 119, 142 BGB hat als Auswirkung, dass das Rechtsgeschäft, also der Vertrag, ex tunc unwirksam wird. Ex tunc bedeutet ,,rückwirkend“, es ist also nie ein Vertrag zustande gekommen. Wichtig ist hierbei, dass die Anfechtung erklärt werden muss, sie muss also vom Anfechtenden ausgeübt werden.

In der Literatur ist es strittig, ob es um eine rechts vernichtende oder rechts hindernde Einwendung geht. Denken Sie immer daran, dass das Instrument ein Gestaltungsrecht ist, welches Sie auch von sich aus ausüben müssen, denn sonst passiert gar nichts. Freilich stellt Ebay in seinen AGB’s klar, dass man nicht die Anfechtung vollziehen muss, sondern das ein Angebot einfach zurückgezogen werden kann, wenn ein Anfechtungsgrund vorläge. Dennoch sollte man sich immer bewusst machen, was es für eine wirksame Anfechtung alles bedarf. Der Irrtum darüber, dass der Motor überhaupt nicht für den Verkehr zugelassen ist, stellt sicherlich einen relevanten Irrtum im Sinne des § 119 BGB dar. Dies lässt sich daraus ableiten, dass der V die Auktion gar nicht gestartet hätte, hätte er von der Unzulässigkeit des Motors gewusst. Es wird also auf eine hypothetische Willenserklärung abgestellt und die hätte V nicht abgegeben.

Fazit: 

Wer eine Auktion bei Ebay einstellt, sollte sich im Klaren sein, dass diese Auktion bindend ist. Denn ein Anfechtungsgrund ist üblicherweise eher selten gegeben und läge in dem vorliegenden Fall kein relevanter Irrtum über die Ebay – Auktion und dem konkreten Gegenstand vor, hätte V die Auktion nicht beenden dürfen. In wie weit dann etwaige Schadensersatzforderungen des Käufers statthaft wären, lässt sich nur im Einzelfall sagen. Hier ist problematisch, dass keine tatsächliche Anfechtung stattfindet und § 122 Abs. 1 BGB daher nicht anzuwenden ist. Es wird sich zeigen, ob die Gerichte in einem solchen Fall zumindest von einer analogen Anwendung des § 122 Abs. 1 BGB ausgehen werden, wenn dem Grunde nach eine Anfechtung gegeben ist, ein einfach Zurücknehmen des Angebots aber wegen den AGB’s genügt.

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