Wenn ein Wohnungseigentümer versehentlich nicht zur Eigentümerversammlung eingeladen wurde, sind die dort gefassten Beschlüsse nicht automatisch nichtig. Nur wenn der Eigentümer gezielt draußen gehalten werden sollte, muss die Versammlung neu zusammenkommen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 4. September 2012, veröffentlichten Urteil vom 20. Juli 2012 entschied (Az.: V ZR 235/11). Anfechten kann der Ausgeschlossene die gefassten Beschlüsse aber immer.
Der klagende Eigentümer nutzte lediglich eine Garage. Daher nahm der von der Eigentümergemeinschaft bestellte Verwalter irrtümlich an, er sei zu den Versammlungen nicht zu laden. Nach den vertraglichen Grundlagen der Eigentümergemeinschaft war dies aber falsch. Daher weigerte sich der Garageneigentümer, noch offene Eigentümer-Beiträge für sieben Wirtschaftsjahre von insgesamt 2.760 Euro zu zahlen.
Das Landgericht Dortmund hatte entschieden, wegen fehlender Ladung des Garageneigentümers seien die Beschlüsse nichtig. Damit stellte sich das Landgericht auf die Seite von Kritikern alter BGH-Rechtsprechung aus 1999.
Doch gestützt unter anderem auf „Praktikabilitätserwägungen“ hielt der BGH nun an seiner alten Rechtsprechung fest. Danach sind die Beschlüsse der Eigentümerversammlung, die den Forderungen zugrunde liegen, wirksam. Allerdings könne es Ausnahmen geben, „wenn der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll“.
Das aber sei hier nicht der Fall gewesen, urteilte der BGH. Das Landgericht soll nun lediglich noch prüfen, ob die Forderungen der Höhe nach gerechtfertigt sind.