Geraten Mieter in Zahlungsschwierigkeiten, können sie vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen. Der Vermieter muss hier den Verbleib der Mieterin in ihrer Wohnung als „Ausdruck ihrer privaten Lebensgestaltung“ respektieren, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 10. Februar 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 422 C 13968/13). Ein Verweis auf eine billigere Wohnung sei daher nicht zulässig.
Im entschiedenen Fall hatte eine Frau zusammen mit ihrem damaligen Ehemann im Januar 2012 eine Drei-Zimmer-Wohnung im Zentrum von München gemietet. Nach ihrer Scheidung übernahm sie die Wohnung. Als der geschiedene Mann ab Juli 2013 die Unterhaltszahlungen einstellte, blieben ihr nach Abzug aller Kosten nur noch 530 Euro zum Leben.
Ein Zimmer wollte sie daher für 400 Euro monatlich untervermieten. Eine Überbelegung sei dadurch nicht zu befürchten, argumentierte sie gegenüber ihrem Vermieter.
Doch dieser verwies auf den Mietvertrag. Danach sei eine Untervermietung nicht gestattet. Sie könne sich ja eine billigere Unterkunft suchen.
Doch das Amtsgericht entschied in seinem Urteil vom 15. Oktober 2013, dass das Interesse der Mieterin an einer Untervermietung berechtigt sei. Dies gelte zumindest dann, wenn die Verschlechterung der finanziellen Lage erst nach dem Mietvertragsschluss entstanden sei. Es müsse als Ausdruck ihrer privaten Lebensgestaltung respektiert werden, wenn sie in ihrer gewohnten Umgebung bleiben möchte und dies mit einer Untervermietung auch erreichen könne.