Geben Mieter in ihrer Wohnung regelmäßig Musikunterricht, muss dies der Vermieter nicht dulden. Geht solch eine „geschäftliche Tätigkeit“ über die „übliche Wohnnutzung“ hinaus, ist hierfür die Erlaubnis des Vermieters erforderlich, urteilte am Mittwoch, 10. April 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 213/12). Ohne Zustimmung des Vermieters droht danach die Mietkündigung.
Damit muss ein Gitarrenlehrer aus Berlin seine Wohnung räumen. Der Vermieter hatte ihm gekündigt, weil er mehrere Jahre in der Wohnung ohne Erlaubnis Gitarrenunterricht erteilt habe. Dadurch sei der Hausfrieden gestört worden. Mehrere Mitmieter hätten sich wegen des Gitarrenlärms beschwert.
Der BGH bestätigte nun die Mietkündigung. Werde eine Wohnung für geschäftliche Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art genutzt, müsse der Vermieter zuvor um Erlaubnis gefragt werden. Dies gelte dann, wenn die Tätigkeiten „nach außen in Erscheinung treten“ und damit über den „üblichen Wohnzweck“ hinausgehen.
Hier habe der Gitarrenlehrer in der Wohnung wöchentlich an drei Werktagen rund zwölf Musikschülern Gitarrenunterricht erteilt. Dies entspreche nicht mehr dem Wohnzweck der Mietsache, so dass der Vermieter dem hätte zustimmen müssen.
Der Vermieter könne zwar im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die teilgewerbliche Nutzung der Wohnung zu erlauben. Der Mieter müsse hierfür aber beweisen, dass die beabsichtigte Nutzung die Mietsache oder andere Mitmieter nicht beeinträchtigt.