Überweisung der höheren Miete gilt als Zustimmung

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Überweisen Mieter nach einer Mieterhöhung die geforderte Miete, gilt dies grundsätzlich als Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen. Eine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung muss dann nicht abgegeben werden, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 20. Januar 2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 42 C 11426/13).

Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin von einem Münchener Paar eine höhere Miete verlangt. Ab April 2013 sollte sie statt 950 Euro nun 1.140 Euro monatlich bezahlen. Die Mieter sollten dem Mieterhöhungsverlangen schriftlich zustimmen.

Die Mieter schickten keine Zustimmung, sie überwiesen einfach die höhere Miete. Durch die Änderung des monatlichen Dauerauftrages hätten sie der höheren Miete „stillschweigend zugestimmt“, auch wenn das Mieterhöhungsverlangen nicht wirksam gewesen sei, so die Mieter.

Nach dieser Erklärung bestand die Vermieterin erst recht auf eine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Mieter könnten ansonsten die Zahlung einfach einstellen, so die Befürchtung.

Doch das Amtsgericht hielt die Klage für unzulässig. Die Mieter hätten dem Mieterhöhungsverlangen bereits zugestimmt. Schon die einmalige Zahlung der geforderten Miete könne als stillschweigende Zustimmung gewertet werden. Nach mehreren Überweisungen sei dies in jedem Fall als Zustimmung anzusehen, so das Amtsgericht in seinem Urteil vom 14. August 2013.

Selbst wenn die Mieter auf ein unwirksames Mieterhöhungsschreiben hingewiesen haben, würden sie mit der Überweisung der höheren Miete auf einen entsprechenden Rechtsschutz verzichten, so das Gericht.

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