Für land‐ und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge gibt es grüne Kennzeichen. Die Fahrzeuge sind damit steuerbefreit, doch es gibt einige Auflagen, die erfüllt sein müssen, um die Kennzeichen und die damit einhergehende Steuerbefreiung bewilligt zu bekommen. Die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, meist müssen jedoch als Grundvoraussetzung mindestens zwei Hektar Land bewirtschaftet werden.
Neben land‐ und forstwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen können grüne Nummernschilder unter bestimmten Bedingungen auch für folgende Fahrzeuge ausgegeben werden:
• Bootsanhänger
• Pferdeanhänger
• Fahrzeuge diverser Hilfsorganisationen
• LKW
• LKW‐Anhänger und Auflieger
• Stapler
• Kommunale Fahrzeuge wie Straßenreinigungsfahrzeuge
• Selbstfahrende Baumaschinen und Arbeitsmaschinen
• Manche Schausteller‐Fahrzeuge
Das grüne Kennzeichen kann bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden, Voraussetzung dafür ist jedoch ein Steuerbefreiungsbescheid des zuständigen Finanzamts.
Da die Steuerbefreiung nur für gewisse Zwecke gilt, dürfen Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen auch nur für diese Zwecke eingesetzt werden.
So ist beispielsweise der Transport von Tieren für Sportzwecke steuerbefreit. Wer also einen Pferdeanhänger mit grünen Kennzeichen hat, darf diesen nur zu dem Zweck einsetzen, der der Steuerbefreiung zugrunde liegt. Wer mit diesem Anhänger beispielsweise einen Umzug macht oder das Brennholz für den Winter transportiert, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar. Damit ist die Nutzbarkeit der Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen sehr eingeschränkt.