Nach der Insolvenz des britischen Reiseveranstalters Thomas Cook sitzen Hunderttausende Touristen an ihren Urlaubsorten fest oder können ihre Reise gar nicht erst antreten. Betroffen sind auch mehrere Zehntausend deutsche Urlauber. Zu den Tochterunternehmen von Thomas Cook gehören Neckermann Reisen, Bucher Last Minute, Öger Tours, Thomas Cook Signature sowie die Fluggesellschaft Condor. Anders als die britische Thomas Cook PLC haben die Tochterunternehmen bislang keine Insolvenz angemeldet.
Der ADAC hat die wichtigsten Informationen für Reisende zusammengestellt:
Urlauber, die ihre Reise mit Thomas Cook noch nicht angetreten haben
– Pauschalreisende sollten bei ihrem Reiseveranstalter nachfragen,
ob die Reise wie geplant stattfindet. Wenn nicht, bekommt man
über den Sicherungsschein sein Geld zurück.
– Individualtouristen sollten klären, ob der Flug stattfindet oder
die Hotelbuchung Bestand hat. Falls nein, besteht grundsätzlich
ein Anspruch auf Erstattung der Kosten. Nach Anmeldung einer
Insolvenz müssen diese aber im Insolvenzverfahren geltend
gemacht werden, erfahrungsgemäß bleibt hier für den Einzelnen
jedoch nur wenig übrig. Eine Reiserücktrittversicherung tritt
hier nicht ein
Urlauber, die bereits unterwegs sind
– Wer als Pauschalreisender am Urlaubsort festsitzt, sollte
unverzüglich seinen Reiseveranstalter kontaktieren, um einen
Ersatzflug zu bekommen. Wenn das nicht möglich ist, sollten
Urlauber sich an den im Sicherungsschein benannten
Ansprechpartner wenden. Wird der Flug abgesagt und keine
Alternative angeboten, muss der Reisende seinen Flug selbst
buchen. Die anfallenden Kosten werden über den Sicherungsschein
erstattet. Der Höchstbetrag zur Absicherung des Insolvenzrisikos
beträgt pro Reiseveranstalter im Jahr 110 Millionen Euro.
– Wer als Individualreisender seinen Flug direkt gebucht hat, muss
sich direkt an die Airline wenden. Allerdings gibt es keinen
Anspruch auf Rücktransport und auf Erstattung der Kosten – diese
können nur im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
Gelegentlich bitten Hoteliers Urlauber, die nur ein Hotel
gebucht haben, für bereits geleistete Zahlungen für
Übernachtungen erneut zur Kasse. Darauf hat der Hotelier zwar
keinen Rechtsanspruch, in der Praxis bleibt dem Urlauber im
Zweifel allerdings oft nichts anderes übrig, als vor Ort zu
bezahlen und dann seine Forderungen im Insolvenzverfahren
geltend zu machen. Der ADAC rät Urlaubern in diesen Fällen
dringend dazu, bei doppelter Zahlung etwa für bereits bezahlte
Übernachtungen sich dies quittieren zu lassen.
Laufend aktuelle Tipps und Informationen zu den Rechten von Urlaubern gibt es unter www.adac.de
Quelle: ADAC